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Richtlinien FIVA

Internationale technische Richtlinien der FIVA

April 2010

1. Allgemeine Regeln

0. EINLEITUNG

Das technische Reglement der FIVA definiert ein HISTORISCHES FAHRZEUGim Sinne der FIVA, legt Regeln zur Einstufung HISTORISCHER FAHRZEUGE in verschiedene Kategorien fest und legt fest, unter welchen Voraussetzungen die FIVA eine FIVA IDENTITY CARD ausstellen kann. Die FIVA IDENTITY CARD spiegelt alle vom Eigentümer zur Verfügung gestellten • und von der FIVA als unabhängige Instanz geprüften Informationen über ein Fahrzeug wieder. Sie identifiziert dadurch das Fahrzeug und seinen Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Besichtigung und gibt Auskunft über die bekannte Geschichte des Fahrzeugs sowie eventuelle Modifikationen.

• registriert die Informationen in einer Datenbank. Sie dokumentiert und bewahrt dadurch die Geschichte der überlebenden Fahrzeuge zum Nutzen des motorisierten Kulturerbes der Welt.

• ist Vorraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen der FIVA und darf vom Eigentümer für eigene Zwecke verwendet werden.

Das oberste Ziel ist es, alle Fahrzeuge, die unter die Definition der FIVA als HISTORISCHES FAHRZEUG fallen, zu bewahren und in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

1. DEFINITION

Die FIVA definiert ein HISTORISCHES FAHRZEUG als ein mechanisch angetriebenes Straßenfahrzeug, welches
– mindestens 30 Jahre alt ist,
– in einem historisch korrekten Zustand erhalten und gewartet wird,
– dessen Nutzung nicht auf täglichen Gebrauch ausgelegt ist
– und dadurch ein Teil unseres technischen Kulturerbes ist.

2. BEGRIFFSERKLÄRUNGEN

HISTORISCHES FAHRZEUG: Ein Fahrzeug, welches die Anforderungen der FIVA-Definition erfüllt.ÜBLICHE NUTZUNGSDAUER: Der Zeitabschnitt, in dem das HISTORISCHE FAHRZEUG im normalen Gebrauch war. Dieser kann für bestimmte HISTORISCHE FAHRZEUGE in unterschiedlichen Ländern variieren. ZEITGENÖSSISCHE AUSFÜHRUNG: Die serienübliche Ausstattung eines Fahrzeuges bis zur Einführung eines neuen Modells vom HERSTELLER. HERSTELLER: Eine Person oder eine juristische Einheit, die ein Fahrzeug entwickelt, herstellt, zusammenfügt und vermarktet und im Besitz der Rechte ist. NACHBAUER: Eine Person oder juristische Einheit (nicht aber der HERSTELLER), die außerhalb der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER ein Fahrzeug herstellt, welches eine Kopie eines HISTORISCHEN FAHRZEUGES ist.

3. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3.1
Das HISTORISCHE FAHRZEUG soll in angemessener und umweltfreundlicher Weise gepflegt und so erhalten werden, wie es während seiner ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER verwendet worden ist.

3.2
Außerhalb der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER durchgeführte Umbauten und Änderungen sollen vermieden werden und prinzipiell auf Modifikationen beschränkt sein, welche den sicheren Betrieb der Fahrzeuge auf den Straßen sicherstellen, behördlich angeordnet oder wegen einer Behinderung oder Krankheit des Besitzers/Fahrers notwendig sind. Sie sollen dem Zeitgeist der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER entsprechen und in einer solchen Art ausgeführt werden, dass das Fahrzeug wieder in den historisch korrekten Zustand zurückversetzt werden kann.

3.3
Umbauten und Änderungen sind derart zu dokumentieren, dass man auch in Zukunft alle Abweichungen des HISTORISCHEN FAHRZEUGES vom Originalzustand erkennen kann. Diese Angaben müssen auf Seite 4 der FIVA IDENTITY CARD erscheinen.

4. TECHNISCHE FAHRZEUGKLASSEN

4.1 FAHRZEUGKATEGORIEN

Typ A – STANDARD
Ein HISTORISCHES FAHRZEUG in serienüblicher Ausstattung, wie es vom HERSTELLER ausgeliefert wurde. Geringe zeitgenössische kosmetische Änderungen sowie zeitgenössisches Zubehör, das während der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER im Handel erhältlich war, können akzeptiert werden. Typ B – UMGEBAUT WÄHREND DER ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER Ein HISTORISCHES FAHRZEUG, welches während der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER für einen besonderen Verwendungszweck speziell angefertigt oder verändert wurde, ein typischer Vertreter seiner Art ist und dadurch von eigenem historischen Interesse ist.

Typ C – NACHBAUTEN UND REPLIKAS
Ein NACHBAU ist die Kopie eines bestimmten HISTORISCHEN FAHRZEUGES, das außerhalb des ÜBLICHEN VERWENDUNGSZEITRAUMS von einem NACHBAUER mit oder ohne Verwendung von Originalteilen hergestellt wurde. Ein solches Fahrzeug muss klar als Nachbau gekennzeichnet sein. Das HISTORISCHE FAHRZEUG bekommt einen zusammengesetzten Namen aus den Namen des NACHBAUERS, des HERSTELLERS und des nachgebauten Modells (Beispiel: Smith Bugatti Type 35). Eine REPLIKA entspricht den oben genannten Bedingungen, wurde aber vom HERSTELLER des originalen Fahrzeuges gebaut.Als Baujahr für NACHBAU UND REPLIKA gilt das Datum der Fertigstellung.

Typ D – UMGEBAUT AUSSERHALB DER ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER
Außerhalb der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER durchgeführte Umbauten an einem HISTORISCHEN FAHRZEUG mit bekannter Identität. Diese Umbauten und die Spezifikation der dafür verwendeten Teile müssen typisch für die ÜBLICHE NUTZUNGSDAUER sein.

Typ E – AUSNAHME
Außerhalb der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER durchgeführte Umbauten an einem HISTORISCHEN FAHRZEUG mit bekannter Identität, die mit Teilen oder Technologien durchgeführt wurden, die nicht während der ÜBLICHEN NUTZUNGSDAUER erhältlich waren. Diese Fahrzeuge müssen immer noch über den originalen Rahmen bzw. Plattform verfügen und eine Karosserie die dem Modell in seiner ZEITGENÖSSISCHEN AUSFÜHRUNG entspricht besitzen. Abweichend vom Originalzustand dürfen nicht mehr als zwei der folgenden Hauptkomponenten getauscht worden sein:
• Motor
• Antriebsstrang
• Räder
• Radaufhängung vorne / Lenkung
• Radaufhängung hinten

Diese Umbauten können auch erst vor kurzem erfolgt sein und haben keinen Einfluss auf das Baujahr des Fahrzeuges.

4.2 FAHRZEUGERHALTUNGSGRUPPEN

Gruppe 1 – ORIGINAL
Ein HISTORISCHES FAHRZEUG wie ursprünglich hergestellt, unverändert und nur mit geringen Gebrauchsspuren.

Gruppe 2 – AUTHENTISCH
Ein HISTORISCHES FAHRZEUG welches verwendet aber niemals restauriert wurde, mit bekannter Geschichte, in originalem Erhaltungszustand mit eventuellen Gebrauchsspuren. Verschleißteile dürfen durch Ersatzteile in

ZEITGENÖSSISCHER AUSFÜHRUNG ersetzt werden. Ausbesserungen von Lackierung, Oberflächenvergütung und Innenausstattung sind zulässig.

Gruppe 3 – RESTAURIERT
Ein HISTORISCHES FAHRZEUG mit bekannter Identität, das vollständig oder teilweise zerlegt, überholt und anschließend wieder zusammengebaut wurde. Falls Teile oder Materialien nicht mehr beschaffbar waren, sind geringe Abweichungen gegenüber der Originalausführung des HERSTELLERS erlaubt. Original- Herstellerteile sollten, soweit verfügbar, verwendet werden, können aber durch Teile in gleicher Ausführung ersetzt werden. Inneres und äußeres Erscheinungsbild sollten so weit wie möglich der ZEITGENÖSISCHEN AUSFÜHRUNG entsprechen.

Gruppe 4 – WIEDERAUFGEBAUT
Ein Fahrzeug, welches aus Teilen eines oder mehrerer Fahrzeuge eines Modells oder eines Typs so nah wie möglich an der Herstellervorgabe zu einem HISTORISCHEN FAHRZEUG zusammengebaut wurde. Original-Herstellerteile müssen, soweit verfügbar, verwendet werden, können aber durch Teile in gleicher Ausführung ersetzt werden. Inneres und äußeres Erscheinungsbild sollten so weit wie möglich sollten so weit wie möglich der ZEITGENÖSISCHEN AUSFÜHRUNG entsprechen.

5. BAUJAHRKLASSEN

Für FIVA-Veranstaltungen werden Fahrzeuge üblicherweise in die folgenden Baujahrklassen eingeteilt:

Klasse A (Ancestor) Baujahre bis 31.12.1904
Klasse B (Veteran) Baujahre vom 01.01.1905 bis 31.12.1918
Klasse C (Vintage) Baujahre vom 01.01.1919 bis 31.12.1930
Klasse D (Post Vintage) Baujahre vom 01.01.1931 bis 31.12.1945
Klasse E (Post War) Baujahre vom 01.01.1946 bis 31.12.1960
Klasse F Baujahre vom 01.01.1961 bis 31.12.1970
Klasse G Baujahre vom 01.01.1971 bis zur FIVA
Altersgrenze gemäß Punkt 1

6. BESTIMMUNG VON BAUJAHR UND EINSTUFUNG

6.1.
Zur Bestimmung des Baujahrs und zur Einstufung eines Fahrzeugs oder Fahrzeugteils muss jede verfügbare Information und jedes vorhandene Dokument berücksichtigt werden. Chassis-/Rahmen-/Serien- und Motornummern sind erforderlich. Bei Fahrzeugen, welche original nur mit der Motornummer identifiziert wurden, wird die Motornummer als Seriennummer betrachtet.

6.2.
Die Verantwortung zur Bereitstellung der notwendigen Dokumente liegt stets beim Eigentümer des Fahrzeuges.

6.3. Der ANF (nationale Vertretung der FIVA) des Landes, in dem der Eigentümer das Fahrzeug zugelassen hat, ist verantwortlich für die Festlegung des Baujahrs und die Einstufung.

6.4.
Ein von einem ANF eingestuftes HISTORISCHES FAHRZEUG wird normalerweise von allen FIVA-Mitgliedern anerkannt. Falls ein ausstellender ANF in Detailfragen Zweifel hat, sollten zusätzliche Informationen von anderen ANF eingeholt werden. In diesen Fällen ist sämtliche verfügbare Dokumentation dem anfordernden ANF (oder der FIVA Technik-Kommission) zur Verfügung zu stellen.

6.5.
Gibt es bezüglich des Baujahrs und der Einstufung Differenzen zwischen dem Fahrzeugeigentümer und seinem ANF oder zwischen ANF’s, kann der Vorgang gegen eine entsprechende Gebühr der Technik-Kommission zur Entscheidung übergeben werden. Eine solche Entscheidung der FIVA Technik-Kommission ist bindend.

7. FIVA IDENTITY CARD

7.1.
Die FIVA kann auf Antrag eine FIVA IDENTITY CARD für Fahrzeuge ausstellen, die den Anforderungen des technischen Reglements entsprechen.

7.2.
Die FIVA IDENTITY CARD ist ein durch den ANF ausgestelltes Dokument, mit dem ein anerkanntes HISTORISCHES FAHRZEUG nach Prüfung durch die FIVA oder ihre Vertreter identifiziert wird. Die FIVA IDENTITY CARD bleibt stets Eigentum der FIVA und ist 10 Jahre bzw. bis zu einem Halterwechsel gültig.

7.3.
In Ländern, in denen es einen ANF gibt, muss der Eigentümer eines dort zugelassenen HISTORISCHEN FAHRZEUGS die FIVA IDENTITY CARD auf Formblatt gemäß Anhang A dieses Reglements bei dem betreffenden ANF beantragen.

Der ANF darf für ein in einem anderen Land zugelassenes Fahrzeug keine FIVA IDENTITY CARD ausstellen.

7.4.
Bei einem nicht zugelassenen HISTORISCHEN FAHRZEUG muss der Antrag für eine FIVA IDENTITY CARD in demjenigen Land gestellt werden, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat.

7.5.
In Ländern, in denen kein ANF existiert, muss der Eigentümer eines dort zugelassenen HISTORISCHEN FAHRZEUGS die FIVA IDENTITY CARD direkt bei der Technik-Kommission der FIVA beantragen.

7.6.
Ein Mitglied eines FIVA-Clubs, dem die Ausfertigung einer FIVA IDENTITY CARD verweigert wird, oder der die Einstufung seines ANF anfechten will, kann bei der FIVA Technik-Kommission Einspruch einlegen. Die FIVA Technik-Kommission kann die technische Abnahme an einen Unterausschuss delegieren. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann Berufung bei dem vom Generalkomitee zu bestellenden Berufungsausschuss eingelegt werden. Dessen Entscheidung ist bindend.

7.7.
Die FIVA IDENTITY CARD entspricht dem Muster in Anhang B des Technischen Reglements.

7.8.
Die FIVA, ihr nationaler Vertreter oder ein offiziell von der FIVA Beauftragter können die FIVA IDENTITY CARD jederzeit entziehen. Entzogene Pässe sind sofort unter Angabe der Gründe an den Aussteller zu senden. Die FIVA Technik-Kommission kann die Entscheidung eines ANF bezüglich einer FIVA IDENTITY CARD aufheben.

8. SONSTIGES
Alle weiteren von der Technik-Kommission nach Veröffentlichung dieses Reglements getroffenen und veröffentlichten Regelungen oder Entscheidungen gelten als Teil dieses Reglements.