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MFK

Weisungen der Veteranenfahrzeuge
Was lange währt, wird endlich gut …

… heisst es in einem Sprichwort. Dies könnte man auch über die überarbeitete Weisung der Veteranenfahrzeuge sagen. Denn schon vor mehr als zwei Jahren wurden die ersten Gespräche zwischen der MFK und dem MVCL geführt, um die Weisung für Veteranenfahrzeuge anzupassen. Als Veteranenfahrzeuge im Sinne der neuen Weisung gelten Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung vor mehr als 30 Jahren erfolgte. Ausserdem dürfen sie nicht regelmässig und nur zu privaten Zwecken verwendet werden.

Sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen sowie optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. In Ausnahmefällen und wenn es sich um ein besonders erhaltenswertes Fahrzeug handelt, kann die erste Inverkehrsetzung auch vor weniger als 30 Jahren erfolgt sein. Veteranenfahrzeuge werden in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt. Deren Halter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge als Zeuge ihrer Zeit einen beträchtlichen Aufwand.

Aus diesem Grund rechtfertigen sich, unter Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, gewisse Ausnahmeregelungen, die der besonderen Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als technisches Kulturgut Rechnung tragen. Mit der überarbeiteten Weisung wird der Motorfahrzeugkontrolle ermöglicht, für Veteranenfahrzeuge, die vor 1933 in Verkehr gesetzt wurden, Ausnahmen von der massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften zu gewähren, wenn durch eine Anpassung der historische Wert eines Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde und die Verkehrsund Betriebssicherheit, allenfalls durch Verfügung von entsprechenden Auflagen, gewährleistet ist.

Für schwere Veteranen-Motorwagen wird eine Ausnahme von der Ausrüstungspflicht mit Fahrt- oder Restwegschreiber gewährt und die Lenker solcher Fahrzeuge werden im Binnenverkehr von der Unterstellung unter die Verordnung vom 17. September 1996 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und führerinnen (ARV) ausgenommen. Eine amtliche Prüfung von Veteranenfahrzeugen aus der Schweiz wird nun auch in Liechtenstein ohne Vorbehalt akzeptiert. Ich danke Ihnen für die gute Zusammenarbeit und wünsche dem MVCL und seinen Mitgliedern noch viele schöne Stunden mit Ihren Oldies.

Fidel Frick
Amstleiter der
FL Motorfahrzeugkontrolle

Weisungen

1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge und die dazugehörigen Anhänger,
die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren; (In besonderen begründeten Ausnahmefällen ist eine Veteranenzulassung auch bei Fahrzeugen möglich, deren erste Inverkehrsetzung vor weniger als 30 Jahren erfolgte).

Die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt;

Sie dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen (max. 3’000 km/Jahr);

Sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen;

Sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein.

Der Halter des Fahrzeugs muss mittels Formular ein Antrag für die Zulassung als Veteranenfahrzeug in Liechtenstein stellen.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet anlässlich einer Nachprüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Im Fahrzeugausweis wird «Veteranenfahrzeug» in der Rubrik «besondere Verwendung» eingetragen.

3. Die Nachprüfungsintervalle bei Veteranenfahrzeugen, deren 1. Inverkehrsetzung vor mehr als 30 Jahren erfolgte, betragen sechs Jahre.

4. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden (Art. 14. Abs. 2 VVV).

5. Die Motorfahrzeugkontrolle kann Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen für Veteranenfahrzeuge gewähren, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährung der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis einzutragen.

6. Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrt- bzw. Restwegschreibern befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 bzw. Art. 101 Abs. 1 VTS).

7. Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (mit Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV ausgenommen (Abweichung von Art. 4 ARV).

8. Diese Weisungen treten sofort in Kraft.

Fürstliche Regierung
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef